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Keine Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige (Korinthe 82)

Vermutlich ist es nur unsere – schon lange brach liegende, nur selten erwachende – Korinthenkackerei, wenn wir über einen lapidaren Satz im Spiegel Morning-Briefing stolpern, aber weil wir so oft ähnliches lesen, hören, “vernehmen”, sei es doch kritisiert. Der Satz lautet:

Gegen den 16-Jährigen werde wegen Nichtanzeigens einer Straftat ermittelt, hieß es.<<

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Zu ergänzen ist nur ein Partizip: “geplant”, also “wegen Nichtanzeigens einer geplanten Straftat”.

Der Unterschied?

Ausgeführte, begangene Straftaten müssen in Deutschland glücklicherweise bisher nicht angezeigt werden – der Blockwart ist noch nicht institutionalisiert! Nur bestimmte, schwere geplante Straftaten müssen angezeigt werden, wenn dadurch “die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“. Es geht also um Prävention, nicht um Bestrafung. Sicherlich war dies im Spiegel-Briefing gemeint – nur leider wurde es nicht gesagt. Ob die Strafbestimmung auf den 16-Jährigen zutrifft, ist nämlich eine ganz andere Sache. Die Nicht-Anzeige einer begangenen Straftat ist keine “Strafvereitelung“.

 

Strafanzeigen haben keine journalistische Relevanz

Immer wieder vermelden Journalisten, jemand habe gegen eine andere Person eine Strafanzeige erstattet. Das mag zwar faktisch richtig sein (überprüft wird es selten, in der Regel reicht die Behauptung oder auch nur Ankündigung des (künftigen) Anzeigenerstatters), aber es ist keine Nachricht. Warum?

+ Weil mit der Vermeldung einer Strafanzeige stets der Eindruck erweckt wird, es läge auch ein strafbares Verhalten vor oder wenigstens der Verdacht. Das muss aber gar nicht der Fall sein. Eine Strafanzeige ist zunächst nicht mehr als der Antrag an die Staatsanwaltschaft, eine Sache auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Eine Strafanzeige kann jeder jederzeit stellen, auch anonym. Weiterlesen