Archiv für die Kategorie ‘Pressefreiheit’

Rezension “Rufmord und Medienopfer”

Donnerstag, 04. September 2008

Christian Schertz ist auf dem Durchmarsch zum alles bestimmenden Ober-Persönlichkeitsrechtler. Binnen weniger Jahre avancierte er mit seiner Berliner Kanzlei zum Promi der Promi-Anwälte. Dieser Tage steckt er sein Territorium mit dem 1200-Seiten-Wälzer “Handbuch des Persönlichkeitsrechts” dezent ab. Wenig verwunderlich daher, dass in “Rufmord und Medienopfer” die Stoßrichtung so deutlich ist wie der Titel: Medien berichten über Personen, Affären und Details, was erfolgreiche Rechtsanwälte verbieten lassen. Wie das geht, skizziert Schertz in seinem Beitrag “Persönlichkeitsrechte und Medien – Theorie und Praxis” kurz und altbekannt, wenn auch überraschend deutlich etwa mit dem Bekenntnis: “Das Persönlichkeitsrecht ist der natürliche Feind der Presse- und Meinungsfreiheit.”

Deshalb sind das Verwunderlichste an dem Buch auch die Akteure. Neben Christian Schertz ist der renommierte Journalist Thomas Schuler Herausgeber des Anekdotenbands. Unter den Beiträgern finden wir Steffen Grimberg (taz Medienkredakteur), Thomas Leif (Netzwerk Recherche), Alexander Osang (Spiegel) und Christoph Schultheis (Bildblog). Doch diese Journalisten verteidigen nicht etwa die Pressefreiheit gegen die wachsende Privatzensur von Promis, die mit Einstweiligen Verfügungen ohne großen Aufwand jeden missliebigen Artikel, Film oder Blogbeitrag von der Bildfläche klagen, sondern sie machen sich stark für einen großen blinden Fleck. Guter Journalismus ist demnach einer, der immer weg sieht, wenn ein Betroffener sich von den Blicken belästigt fühlt. Grotesk wird es dann, wenn zur Illustration des von Medien angerichteten Unheils die “Medienopfer” nochmal ausführlich vorgeführt werden. An den täglichen Beschränkungen der Pressefreiheit durch Privatinteressen geht all dies gründlich vorbei.

Als – recht einseitige – Fallsammlung hat das Buch einen gewissen Nutzwert insbesondere der Beitrag Bernhard von Beckers über Bücherverbote, wozu es von ihm allerdings auch ein eigenes Büchlein gibt (Fiktion und Wirklichkeit im Roman: Der Schlüsselprozess um das Buch “Esra”).
Die Debatte um Grenzen des Persönlichkeitsrechts, in der unter anderem die Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen dringend geboten wäre, wird mit dem Buch nicht bereichert. Und die Bereitschaft, mit der sich Journalisten Veröffentlichungsverboten unterwerfen, ja sie in diesem Buch sogar bereits im Recherchestadium empfehlen, ist erschreckend.

Christian Schertz, Thomas Schuler (Hrsg.)
Rufmord und Medienopfer – Die Verletzung der persönlichen Ehre
Ch. Links Verlag, 1. Auflage November 2007
ISBN 978-3861534242 Preis: 19,90 EUR

Persönlichkeitsrechte der Stadt Rüsselsheim verletzt

Montag, 18. Februar 2008

Das Landgericht Darmstadt hat der Rüsselsheimer Satirezeitung “M 55” nach einer einstweiligen Verfügung nun auch per Urteil die weitere Verbreitung des Textes “Kameraden” verboten. Der in Frakturschrift gehaltene Beitrag der Ausgabe von November 2007 karikiert in Form einer städtischen Einladung an Rechtsextreme die Genehmigung von zwei Veranstaltungen der NPD und der Republikaner auf dem Lassalle-Platz. Strittig ist, wie weit die Stadt die Genehmigungen freiwillig erteilte und wie weit sie dazu erst durch Gerichtsbeschlüsse gezwungen wurde.
Als Begründung dafür, dass zumindest eine Passage des Textes nicht von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt sei, führt das Gericht unter anderem an, die Stadt Rüsselsheim habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass Bürger von der Richtigkeit des Textes ausgegangen seien. Daraus ergebe sich, “dass der satirische Aspekt dieses Textes beziehungsweise Textabschnitt hinter dem tatsächlichen Erklärungsgehalt zurücktritt”. Eine unvollständige Wiedergabe von Tatsachen sei in diesem Falle wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.
Besonders interessant ist die Auffassung des Gerichts, dass eine vom Herausgeber hinterlegte Schutzschrift die Gefahr einer Wiederholung der unzulässigen Behauptung begründe und daher ein gerichtliches Verbot nötig mache. Eine Schutzschrift-Hinterlegung galt bisher als probates Mittel, nicht wehrlos einer einstweiligen Verfügung gegenüber zu stehen. Der Herausgeber der monatlich dem Rüsselsheimer Echo beiliegenden M 55, Steffen Jobst, ist in die Berufung gegangen.

Update 15. Dezember 2008: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die einstweilige Verfügung aufgehoben und sieht die “Kameraden”-Satire doch von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt. Bericht bei Echo-Online.