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	<title>SpiegelKritik &#187; Medienrecht</title>
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	<description>Medienblog für Medienreflexion</description>
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		<title>Schuld und Unschuld haben Gesichter</title>
		<link>http://spiegelkritik.de/2011/08/04/schuld-und-unschuld-haben-gesichter/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 19:18:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Helgoländer Vorbote</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Einzelfälle können in Gesetzen kaum geregelt werden, und Sinn von Gerichtsverfahren ist auch abzuwägen zwischen den verschiedenen Interessen. Aber deutsche Richter haben in vielen Bereichen einen unglaublich großen, einen undemokratischen Ermessens- und Entscheidungsspielraum. Das inzwischen vollständig justizkapitalisierte &#8220;Allgemeine Persönlichkeitsrecht&#8221; ist das Paradebeispiel dafür. Aus einer völlig abstrakten, alten und inhaltsarmen Formulierung leiten Gerichte landauf landab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einzelfälle können in Gesetzen kaum geregelt werden, und Sinn von Gerichtsverfahren ist auch abzuwägen zwischen den verschiedenen Interessen. Aber deutsche Richter haben in vielen Bereichen einen unglaublich großen, einen undemokratischen Ermessens- und Entscheidungsspielraum. Das inzwischen vollständig justizkapitalisierte &#8220;Allgemeine Persönlichkeitsrecht&#8221; ist das Paradebeispiel dafür. Aus einer völlig abstrakten, alten und inhaltsarmen Formulierung leiten Gerichte landauf landab alles mögliche her. Beim Standardkonflikt &#8220;Pressebild&#8221; kommt noch das recht irrsinnige &#8220;Recht am eigenen Bild&#8221; hinzu, eine Regelung, völlig unpassend vor 100 Jahren in ein &#8220;<a href="http://www.fotorecht.de/publikationen/kug.html">Gesetz </a>betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie&#8221; gepackt.<br />
Auf dieser Grundlage und verstärkt durch seine &#8220;Sitzungspolizei&#8221;-Kompetenz hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Potsdam nun ein komplettes Fotografierverbot in einem Prozess verhängt.</p>
<p><span id="more-1312"></span>Es gibt sicherlich nicht wenige Sympathisanten <a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2011/0804/medien/0075/index.html">dieser Linie</a>, &#8211; vieles, was sich im Medienbereich für Qualität hält, viellleicht sogar für Elite, ist gerne für Recherche- und Publizierverbote; aber es ist vermutlich doch eine Minderheit, die mit ihren Argumenten dann auch die bis zum intellektuellen Erbrechen gescholtenen BILD-Zeitungs-Leser überzeugen müsste. Denn Elitenrecht ist nicht demokratisch.<br />
Es ist dringend Zeit, dass sich die Gesellschaft darüber verständigt, ob sie mutmaßliche Straftäter im Bild sehen will, ob sie sich das Recht nehmen will, dies wenigstens selbst zu entscheiden von Fall zu Fall und nach Lust und Laune, &#8211; Bilder von Straftätern, deren Taten immerhin so mutmaßlich manifestiert sind, dass sie für eine Verhaftung, für Freiheitsentzug und für die Eröffnung eines Hauptverfahrens in einem Strafprozess gelangt haben.<br />
Es ist ja eine absurde Informationsschere, die von Politik und Justiz immer weiter geöffnet wird: einerseits der allwissende Staat, dessen Behörden von jedem alles speichern darf, &#8211; keine Demo mehr ohne vollständige Bilderfassung aller Teilnehmer, nur als ein Beispiel &#8211; und andererseits der bevormundete Bürger, der von Prozessen ausgesperrt wird, von politischen Beratungen, der Verträge nicht sehen darf, die in seinem Namen geschlossen werden usw.</p>
<p style="text-align: left;">Ich <a href="http://spiegelkritik.de/2008/11/05/privatzensur-individualschutz-vs-pressefreiheit/">bleibe </a>dabei: Strafverfahren müssen öffentlich sein, und die damit verbundenen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte müssen vorher abgewogen werden &#8211; vom Täter, bevor er eine Tat begeht, von der Staatsanwaltschaft, die Opfer und Zeugen in die Öffentlichkeit bringt, vom Gericht, das zu prüfen hat, ob es ein Verhandlungs- und damit Strafinteresse gibt. und wenn das alles so ist, dann gehört zur Öffentlichkeit des Verfahrens, dass ich die Beteiligten kennen kann (wenn es mich interessiert). (Unlängst sagte mir z.B. eine Richterin eines Amtsgerichts, als ich nach einem Urteil fragte, es gebe bei ihnen die feste Vereinbarung mit der örtlichen Presse, dass keine Namen in der Berichterstattung auftauchen, nicht von Richtern, nicht von Staatsanwälten, nicht von Verteidigern &#8211; eine anonyme Behörde agiert da, die sich eben nicht beim Einkauf am Samstag vor irgendjemandem rechtfertigen müssen will.)<em> </em></p>
<p style="text-align: right;"><em>Timo Rieg</em></p>
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		<title>Auch Medien verdienen eine kritische Presse</title>
		<link>http://spiegelkritik.de/2011/07/19/auch-medien-verdienen-eine-kritische-presse/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 21:15:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Timo Rieg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass Medienjournalisten etwas von Medien wissen wollen, kommt vor. Dass die befragten Medien mit diesen Anliegen  machen, was sie wollen, ist eine traurig bekannte Tatsache. Dass die ARD aber kritische Journalistenanfragen routinemäßig an ihre Medienredaktion(en) weiterleitet, ist doch befremdlich. Das Ignorieren von Journalistenanfragen nervt bei Medien ganz immens, denn es ist weit verbreitet. Ich bin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dass Medienjournalisten etwas von Medien wissen wollen, kommt vor. Dass die befragten Medien mit diesen Anliegen  machen, was sie wollen, ist eine traurig bekannte Tatsache. Dass die ARD aber kritische Journalistenanfragen <a href="http://meedia.de/fernsehen/bild-flutet-ard-mit-anfragen/2011/07/18.html">routinemäßig an ihre Medienredaktion(en) weiterleitet</a>, ist doch befremdlich.</p>
<p>Das Ignorieren von Journalistenanfragen nervt bei Medien ganz immens, denn es ist weit verbreitet. Ich bin schon lange dafür, den Auskunftsanspruch der Presse nach den Landespressegesetzen auch auf die juristischen Personen auszudehnen, die keine Behörden sind. Gekoppelt mit einer bindenden Frist für die Beantwortung könnte die Interpretation, was unter den Auskunftsanspruch fällt und was nicht, ruhig weich verlaufen: Wenn Unternehmen wenigstens irgendwie antworten müssen (anstatt sich nur privat auf die durch die Anfrage offenbar gewordene anstehende Berichterstattung vorzubereiten) ginge vieles einfacher und schneller.  (Tg)</p>
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		<title>Telefonmitschnitte erlauben</title>
		<link>http://spiegelkritik.de/2011/01/06/telefonmitschnitte-erlauben/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 12:05:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Helgoländer Vorbote</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Durchsuchung der Redaktionsräume des Freien Sender Kombinats Hamburg (FSK) vor sieben Jahren, welche das Bundesverfassungsgericht nun als verfassungswidrig eingestuft hat, hatte mich schon damals aufgeregt, allerdings weniger wegen des &#8220;Polizeiübergriffs&#8221; an sich, sondern wegen seiner vermeintlichen Rechtsgrundlage: Ermittelt wurde nämlich die Straftat, dass ein Mitarbeiter des privaten Radiosenders zwei Telefonate mit der Polizeipressestelle ungenehmigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Durchsuchung der Redaktionsräume des Freien Sender Kombinats Hamburg (FSK) vor sieben Jahren, welche das Bundesverfassungsgericht nun als <a href="http://vorbote.de/2553.html">verfassungswidrig </a>eingestuft hat, hatte mich schon damals aufgeregt, allerdings weniger wegen des &#8220;Polizeiübergriffs&#8221; an sich, sondern wegen seiner vermeintlichen Rechtsgrundlage: Ermittelt wurde nämlich die Straftat, dass ein Mitarbeiter des privaten Radiosenders zwei Telefonate mit der Polizeipressestelle<strong> ungenehmigt aufgenommen</strong> und Teile für einen Radiobeitrag verwendet hatte.<br />
Denn in Deutschland, wo zwar <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/telefonueberwachungen-die-abhoer-republik-1.49334">hunderttausende Telefonate ganz Stasi-frei abgehört werden</a>, kann der Mitschnitt eines nicht-öffentlich geführten Gesprächs mit bis zu drei Jahre Gefängnis geahndet werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html">§ 201 StGB</a>).</p>
<p>Und darin liegt das viel größere Problem &#8211; das bisher kein Gericht mit einer einfachen, logischen Interpretation von <strong>Öffentlichkeit </strong>ausgeräumt hat: Auskunftspflichtige Behörden geben Journalisten (notgedrungen) Informationen, gestatten aber nicht deren wörtliche Verwendung (ob als Telefonmitschnitt oder Print-Zitat). Das ist ein herrlicher Taschenspieler-Trick: Informationen mündlich geben, die Dokumentation verbieten &#8211; und so jederzeit dementieren können, dies und das so oder so gesagt zu haben. </p>
<p>Dabei ist das Gespräch zwischen einem Pressesprecher und einem Journalisten per se für die Öffentlichkeit bestimmt, wenn nicht aus nachvollziehbarem Grund Vertraulichkeit vereinbart wird, das ganze also zu einem Hintergrundgespräch wird. Ansonsten äußert sich eine Pressestelle immer öffentlich &#8211; das konstituiert sie ja gerade, nur deshalb wird sie angefragt. </p>
<p>Allein um Journalisten vor den vielen gelogenen Dementis zu schützen, muss die Aufzeichnung von Telefonaten für die eigene Dokumentation erlaubt sein &#8211; ohne Einwilligung. Und in vielen Fällen dürfte auch die Veröffentlichung nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig sein (natürlich gilt dies für beide Seiten!). Wenn sich eine Pressestelle in einer Weise äußert, die von öffentlichem Interesse ist, dann darf sie sich nicht auf eine völlig irrsinnige &#8220;Vertraulichkeit des Wortes&#8221; berufen können.  Pressesprecher von Behörden werden nicht dafür bezahlt, dass sie Privatgespräche mit Journalisten führen, sondern dass sie via Journalisten der Öffentlichkeit Rede und Antwort stehen.<br />
<em>Timo Rieg</em></p>
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		<title>Auskunftsfreudigkeit von Behörden</title>
		<link>http://spiegelkritik.de/2010/11/28/auskunftsfreudigkeit-von-behorden/</link>
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		<pubDate>Sun, 28 Nov 2010 20:53:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Timo Rieg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Schicken Sie uns doch bitte eine E-Mail mit Ihren Fragen&#8221; sagt die Mitarbeiterin der Behörden-Pressestelle freundlich am Telefon. Erbeten, erledigt &#8211; und dann tut sich lange Zeit nichts. Ein Standard-Setting bei Recherchen, zumindest wenn sich Journalist und Behördensprecher noch nicht kennen. Auskünfte sind nicht selten Glückssache: Pressesprecher sind nicht zu erreichen, E-Mails kommen in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Schicken Sie uns doch bitte eine E-Mail mit Ihren Fragen&#8221; sagt die Mitarbeiterin der Behörden-Pressestelle freundlich am Telefon. Erbeten, erledigt &#8211; und dann tut sich lange Zeit nichts. Ein Standard-Setting bei Recherchen, zumindest wenn sich Journalist und Behördensprecher noch nicht kennen. Auskünfte sind nicht selten Glückssache: Pressesprecher sind nicht zu erreichen, E-Mails kommen in den Behörden nicht an und der Zettel mit der Rückrufbitte ist leider untergegangen. </p>
<p>Dabei sind Auskünfte keine Good-Will-Sache. Staatliche Verwaltungsstellen müssen nach den Pressegesetzen der Länder Fragen von Journalisten beantworten, die sich auf Tatsachen und Vorgänge der entsprechenden Behörde beziehen.<br />
<span id="more-1096"></span><br />
Kommentierungen, Bewertungen oder Prognosen können Journalisten hingegen nicht verlangen. Im Gesetz heißt es dazu: &#8220;Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen&#8221; (§ 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes &#8211; ähnliche Formulierungen finden sich in allen Bundesländern, Hessen regelt es in §3, Brandenburg in § 5). Besonders schön für Journalisten ist, dass Behördenauskünfte immer wahr sein müssen &#8211; und daher als wahr angesehen werden dürfen. Während Journalisten für die Verbreitung falscher Informationen aus anderen Quellen haften, greift hier das &#8220;Behördenprivileg&#8221;: ähnlich wie bei Beiträgen von Nachrichtenagenturen dürfen sie sich darauf verlassen, dass die Angaben stimmen und müssen sie nicht eigenhändig überprüfen &#8211; was sie aber in vielen Fällen trotzdem tun werden, setzt doch gerade bei solchen Wahrheitsfragen oft erst die Recherche an. </p>
<p>Ihrer Auskunftspflicht kommen Behörden in Deutschland vor allem nach, indem sie aus eigener Veranlassung und aus eigenem Interesse Pressemitteilungen verfassen oder mit Einrichtungen wie der Bundespressekonferenz kooperieren. Was eine Behörde sagen möchte, sagt sie gern und aktiv. Schwierig wird es für Journalisten, wenn ihre Anfragen Kritik erwarten lassen &#8211; oder viel Arbeit machen, weil die gewünschten Informationen nicht ad hoc vorliegen. Letzteres ist sogar ein gesetzlicher Grund, dem Informationsinteresse nicht nachzukommen: Ein Anspruch auf Information besteht nicht, &#8220;soweit deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet&#8221;. Ab wann eine journalistische Anfrage eine Zumutung darstellt, ist freilich Interpretationssache &#8211; zumal der Fragesteller keinen Einblick hat, über welche Informationen eine Behörde bereits verfügt und welche sie sich erst selbst beschaffen müsste. </p>
<p>Beispiel Statistiken: Seit Monaten ist in Zeitungen und Magazinen zu lesen, Polizisten in Deutschland seien einer stark gewachsenen Gewaltbereitschaft ausgeliefert, neben mehr Personal brauche es vor allem stärkere Sanktionen. So habe die Zahl der Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt von 1993 zu 2009 um etwa 45% zugenommen. Doch was sagen diese Zahlen? Sie entstammen der polizeilichen Kriminalstatistik, die alle Fälle erfasst, sobald sie an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Wie viele der in 2009 erfassten 25.972 Tatverdächtigen wurden auch verurteilt, waren also tatsächlich Täter? Wie hängen die Zahlen mit Veränderungen der Einsatzlage zusammen, etwa durch Großdemonstrationen? Und gibt es einen Zusammenhang zu den erfassten 2.196 Fällen von Körperverletzung im Amt, bei denen also Polizisten und andere Amtsträger tatverdächtig sind? Zu all diesen Fragen sagen die angefragten Behörden: wissen wir nicht. </p>
<p>Weitere Hindernisse für Auskünfte sind Geheimhaltungsvorschriften und das viel bemühte &#8220;schwebende Verfahren&#8221;. Ob eine Behörde wirklich nichts sagen darf, weil sie rechtlich daran gehindert ist, lässt sich ggf. gerichtlich überprüfen, was aber bei einem am Ende des Tages anstehenden Redaktionsschluss nicht viel hilft. In diesen Fällen sollten Journalisten stets konkret nachfragen, was nach Ansicht der Behörde einer Auskunft entgegen steht. Dass ein Verfahren noch nicht abgeschlossen ist reicht alleine jedenfalls nicht. Schließlich ist es Aufgabe des Journalismus, gerade über schwebende Verfahren zu berichten, damit sich die Öffentlichkeit eine Meinung bilden kann &#8211; und diese ggf. im schwebenden Verfahren Berücksichtigung finden kann. </p>
<p>Auch Persönlichkeitsrechte werden Presseanfragen oft entgegengestellt. So erhält man Urteilskopien stets nur in geschwärzter Fassung: Namen von Beteiligten, oft auch Orte und andere Details werden unkenntlich gemacht. Medienrechtler Frank Fechner räumt allerdings ein, dass es Fälle geben kann, in denen Medien ihre Aufgabe nur wahrnehmen können, wenn sie über die Verfahrensbeteiligten berichten. In der Argumentation mit den Behörden muss auch auf den Unterschied verwiesen werden zwischen Informationen, die Journalisten für ihre Recherche und das Verständnis der Vorgänge anfordern und Informationen, die genau so veröffentlicht werden. Insbesondere Staatsanwaltschaften gehen hier inzwischen sehr dezidiert vor, etwa bei Entführungen: sie informieren die Presse zwar, damit diese ihre Kontrollfunktion wahrnehmen können, bitten aber gleichzeitig darum, von Veröffentlichungen so lange abzusehen, wie dadurch das Opfer gefährdet oder der Täter gewarnt werden könnte.<br />
Doch gerade bei Verfahren mit Prominenten gibt es in letzter Zeit viel Kritik an der behördlichen Auskunftsfreudigkeit. So sagte Rechtsanwalt Christian Schertz vor der Justizpressekonferenz in Karlsruhe an die Adresse der Staatsanwälte: &#8220;Zur Auskunft sind Sie nur verpflichtet, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.&#8221; Doch dies zu bestimmen muss einer freien Presse selbst überlassen sein.  </p>
<p>Nicht selten halten sich Behörden bei einer Anfrage für nicht zuständig, weil die Akten gerade nicht bei ihnen sind. &#8220;Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die Behörde, in deren Zuständigkeit sich das Verfahren gerade befindet, findet im Gesetz keine Stütze&#8221;, so Medienrechtler Udo Branahl (Uni Dortmund). Informationen zu &#8220;schwebenden Verfahren&#8221; können nur verweigert werden, wenn durch ihre Veröffentlichung die sachgemäße Durchführung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Daher muss eine Staatsanwaltschaft natürlich nicht mitteilen, wo sie demnächst Durchsuchungen plant  &#8211; der Zweck der Durchsuchung würde damit ad absurdum geführt. Aber die Preisgabe vieler Informationen aus laufenden Ermittlungen oder Verwaltungsverfahren behindert die Behörden eben nicht.<br />
Erfolgreich verweigert das Bundesverkehrsministerium seit Jahren Auskünfte zum Vertrag mit dem Maut-Konsortium &#8220;Toll Collect&#8221;, weil zwischen den Parteien zwei Schiedsverfahren anhängig sind &#8211; beide fordern vom anderen Geld. Ob nach Abschluss dieses Verfahrens Journalisten endlich in den rund 17.000 Seiten starken Vertrag aus dem Jahre 2002 schauen dürfen, ist ungewiss. Denn dann wird es weiterhin darum gehen, ob Geschäftsgeheimnisse wichtiger zu bewerten sind als der Informationsanspruch der Presse. </p>
<p>Mit Hartnäckigkeit und gerichtlicher Hilfe lässt sich dieser Schutzschild allerdings manches Mal beseitigen. Ein Beispiel von der taz: Redakteur Sebastian Heiser wollte im Mai 2009 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sehr dezidiert wissen, was sich hinter einer Ausschreibung zu Stromlieferungen für Liegenschaften in Berlin verbirgt. Es ging ihm vor allem darum, welche Behörden Strom aus regenerativen Quellen einkaufen, welche auf dieses Merkmal verzichten  und um wie viel teurer der Ökostrom ist. Die Bundesanstalt antwortete binnen fünf Tagen umfangreich, aber nicht vollständig. Auf erneute Nachfrage beharrte die Behörde darauf, dass &#8220;der Inhalt abgegebener Angebote und insbesondere die jeweilige Preisgestaltung dem Gebot der vertraulichen Behandlung&#8221; unterliegen. Als Sebastian Heiser erneut für seinen Informationsanspruch argumentierte, teilte das Amt mit: &#8220;Vertragsinhalte [sind] grundsätzlich als Geschäftsgeheimnis der hiesigen Vertragspartner zu werten. Diese Geschäftsgeheimnisse sind jedenfalls als &#8216;schutzwürdiges privates Interesse&#8217; im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. Landespressegesetz NRW anzusehen.&#8221; Daraufhin reichte Heiser Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Köln ein und beantragte, ihm die Frage zu beantworten: &#8220;Wie viel Cent pro Kilowattstunde kostet der Strom, den die Beklagte mit einer am 28. Februar 2009 veröffentlichten europaweiten Ausschreibung eingekauft hatte.&#8221; Dieser einfachen Frage folgen fünf Seiten juristische Begründung, die Heiser selbst geschrieben hat. Die Gegenseite hingegen beauftragt eine große Kanzlei, deren Briefkopf zwei Drittel der Seite füllt, so viele Rechtsanwälte listet sie auf &#8211; was durchaus Eindruck schinden kann. Doch die Kanzlei geht nicht auf die Klageschrift ein, sondern bittet um einen Monat Fristverlängerung für eine Stellungnahme. Einen Tag vor Ablauf der vom Gericht gewährten neuen Frist beantragt die Kanzlei weitere vier Wochen Aufschub, da weitere Rücksprachen mit Beteiligten notwendig seien.<br />
Kurz vor Ablauf dieser neuen Frist meldet sich die Kanzlei direkt bei Sebastian Heiser &#8211; und liefert die gewünschte Information. Die beteiligten Unternehmen hätten inzwischen zugestimmt, die Klage habe sich damit wohl erübrigt. Allerdings lagen zwischen der ersten Anfrage und der letzten Information nicht nur fünf Monate, sondern auch eine Bundestagswahl am 27. September 2009. Heiser hätte die Informationen gerne vor der Wahl gehabt. </p>
<p>Neben dem Presserecht gibt es noch weitere gesetzliche Grundlagen, auf die sich Journalisten bei ihren Recherchen stützen können.  Es sind allerdings Rechte, die nicht nur Journalisten zustehen, was ihren Charme nicht schmälern muss, wenn man sie richtig zu nutzen weiß. Da sind &#8211; neben Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz &#8211; vor allem die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) relevant: alle Dokumente staatlicher Verwaltung sollen für die Bürger einsehbar sein, soweit nicht andere, berechtigte Interessen dagegen sprechen. Der Pool von gegenstehenden Interessen ist allerdings groß. Alles, was Behörden als geheim bezeichnen, ist zunächst einmal nicht öffentlich &#8211; ob zurecht, muss ggf. ein Gericht entscheiden. So hat es das <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2007/04/02/wie-errechnet-man-191-milliarden-euro/">Bundesfinanzministerium abgelehnt, seine Berechnungen für Mehreinnahmen offen zu legen</a>, die bei der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 16 auf 19% geschätzt und in den Bundeshaushalt eingestellt worden waren. Die Behörde befürchtete eine &#8220;Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Regierung&#8221;.<br />
Ein Vorteil des IFG gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist das darin enthaltene Akteneinsichtsrecht, das nur verwehrt werden kann, wenn es gegenüber einer anderen Form der Auskunftserteilung deutlich mehr Verwaltungsaufwand mit sich bringt. </p>
<p>Informationsfreiheitsgesetze gibt es bisher in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie auf Bundesebene.</p>
<p>Zu einem Problem vor allem für freie Journalisten kann allerdings werden, dass Auskünfte nach IFG nicht kostenlos sein müssen. Die Behörden dürfen ihren Aufwand in Rechnung stellen. Ob die angesetzten Kosten realistisch sind, kann zwar auch ein Gericht überprüfen &#8211; zahlen muss man erstmal dennoch, eine Aufschiebende Wirkung haben Proteste nicht. Wer hier vor bösen Überraschungen gefeit sein will, sollte daher mit der Informations-Anfrage einen Kostenanfrage verbinden oder ein eigenes Limit setzen. </p>
<p>Natürlich muss eine Recherche nicht ergebnislos bleiben, nur weil die Behörde, die über begehrte Informationen verfügt, nichts sagen mag oder darf. Da ist zunächst zu prüfen, welche Personen,  Institutionen, Firmen , Vereine und andere Gruppen in den Fall involviert sind oder ein Interesse an ihm haben könnten. Einfaches Beispiel: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen. Die jeweiligen Behörden sind sicherlich die erste Anlaufstelle für Journalisten, doch oft sind sie unergiebig. Richter etwa äußern sich praktisch nie zu ihren eigenen Fällen, weder im laufenden Verfahren noch nach dem Urteilsspruch. Da kann dann der Behördensprecher, der Auskunft geben muss, meist auch nicht weiterhelfen. In Strafverfahren sind aber die Rechtsanwälte von Angeklagten und &#8211; soweit auf der anderen Seite vorhandne &#8211; Nebenklägern (also Opfern) immer einen Versuch wert. Aussagen dieser Parteien müssen zwar mit größter Vorsicht verwendet werden, da sie keineswegs der Objektivität verpflichtet sind, sondern Parteianliegen vertreten &#8211; doch zumindest eine der beiden Seiten mag in einer Presseberichterstattung Chancen sehen, ihr Anliegen nach vorne zu bringen, und gewährt daher Einblick in den Verfahrensstand.  </p>
<p>Beispiel vom Gerichtsstandort Bochum, bekannt vor allem von seinen Wirtschaftsermittlungen: Das Amtsgericht teilt auf eine Presseanfrage hin mit, es könne zu einem gerade bei ihm ergangenen Urteil nichts sagen, weil der Fall nun beim Berufungsgericht liege &#8211; es ist das Landgericht Bochum, das im selben Gebäudekomplex residiert. Dieses wiederum ist der Ansicht, eine  Urteilsauskunft sei eine Akteneinsicht, über die der Vorsitzende Richter zu befinden habe. Der lässt sich Zeit und schickt dem Angeklagten &#8211; ungeschwärzt &#8211; die Presseanfrage mit 10-tägiger Frist für eine Stellungnahme. Eine Rechtsauffassung, über die befragte Sprecher anderer Gerichte den Kopf schütteln &#8211; aber natürlich nur informell, denn zu anderen Behörden äußern dürfen sie sich nicht und Rechtsberatung ist ebenfalls verboten. Die Pointe zum Schmunzeln: Während die Justiz seit über drei Monaten noch immer darüber brütet, ob dem Auskunftsbegehren stattgegeben werden kann, hat der Angeklagte &#8211; durch das Gericht ja über die Anfrage informiert &#8211; dem Journalisten längst das Urteil übersandt.  </p>
<p>Ähnliche Konstellationen findet man bei vielen anstehenden oder bereits getroffenen Behördenentscheidungen: Praktisch immer gibt es jemanden, der Kenntnisse vom Vorgang und ein Interesse hat, diese weiterzugeben. Das können bei Ausschreibungen Firmen sein, die nicht zum Zug gekommen sind, bei anderen Behördenvorgängen aktive oder ehemalige Mitarbeiter, die sich mit ihren Vorstellungen nicht durchsetzen konnten. Der größte Teil des &#8220;investigativen Journalismus&#8221; wird auf diese Weise beliefert: es gibt jemanden, der nichts sagen sollte, es aber dennoch tut. Das gerade entstehende Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit will genau dies weniger kriminalisiern. Derzeit können Journalisten allein wegen der Veröffentlichung von Dienstgeheimnissen nach § 353b StGB angeklagt werden. Ergänzend soll es künftig heißen: &#8220;Beihilfehandlungen  [von Journalisten] sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.“ Der Whistleblower aus der Behörde macht sich allerdings weiterhin strafbar, wenn er mit der Weitergabe geheimer Informationen &#8220;wichtige öffentliche Interessen gefährdet&#8221;, ebenso der Journalist, der zum Geheimnisverrat aktiv auffordert oder gar Geld dafür bezahlt.</p>
<p>Oft hat es triviale Gründe, wenn Anfragen bei Pressestellen nicht beantwortet werden. Der Bundesverband der Pressesprecher verweist darauf, dass die Zahl der Anfragen enorm gestiegen sei, man die Fragesteller meist nicht kenne und die Einschätzung, ob es sich wirklich um Journalisten handelt, nicht immer leicht falle. Verständlich, dass da schneller zum Zuge kommt, wer bereits einen guten Draht zur Behörde hat. Gleichwohl haben alle Journalisten einen Anspruch auf zeitnahe Beantwortung ihrer Fragen. Udo Branahl geht von einem Arbeitstag aus &#8211; &#8220;die Zeiten, wo der einzig kompetente Mitarbeiter tagelang unerreichbar im Außendienst tätig war sind ja inzwischen vorbei&#8221;.<br />
Die Richtlinien des Justizministeriums NRW für den Umgang mit den Medien legen fest: &#8220;Medienangelegenheiten sind als Eilsachen zu behandeln.&#8221; Pressestellen müssen &#8220;insbesondere während der Dienststunden&#8221; erreichbar sein, &#8220;vorhandene Möglichkeiten eines Anrufbeantworters, der Ruf- oder E-Mailumleitung und dienstlich gestellte Mobiltelefone sind zu nutzen&#8221;. Und so sagt denn auch Andreas Listing, Vorsitzender des Bundesfachausschusses<br />
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im DJV: &#8220;Gute Pressestellen sollten nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei überlangen Anfragen und Urlaub eines Fachmannes, eine Antwort nicht am gleichen Tag liefern können.&#8221;</p>
<p>Beim Regierungspräsidium Gießen führte hartnäckiges Nachfragen immerhin zu der Erkenntnis, dass die auf der eigenen Website angegebene E-Mail-Adresse nicht stimmt: aus presse@ war inzwischen pressestelle@ geworden. Wo an die Altadresse gerichtete Post endgelagert wurde, ließ sich nicht klären. Aber der gesamte Pressekontaktbereich wurde daraufhin überarbeitet.  </p>
<p>Auch dass E-Mail-Anfragen nicht beantwortet werden, weil der Empfänger schlicht abwesend ist und keine Weiterleitung oder Benachrichtigung eingestellt hat, erleben Journalisten. Pressestellen können bei dieser Kritik allerdings einen Spiegel hochhalten: Nach einer Untersuchung des Journalistenzentrum Wirtschaft und Verwaltung, die im September in Berlin und Essen vorgestellt wurde, bleiben E-Mails an Redakteure tagesaktueller Medien bei 44% aller Adressaten während ihres Urlaubs unbearbeitet im Postfach liegen. <em>(Timo Rieg)</em></p>
<p><em>(in ähnlicher Form zuvor erschienen in &#8220;journalist&#8221; 11/2010, S. 81-86)</em></p>
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		<title>Sanktionen für Informations-Verweigerer</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Nov 2010 07:55:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[netzwerk recherche fordert Stärkung der Recherchefreiheit und Abschaffung des &#8220;fliegenden Gerichtsstands&#8221; (Pressemitteilung) Ausbau eines Akteneinsichtsrechts, eine schnellere Bearbeitung von journalistischen Anfragen und die Abschaffung des &#8220;fliegenden Gerichtsstands&#8221; &#8211; mit diesen Forderungen schloss am Sonntag die Presserechts-Konferenz der Journalistenvereinigung netzwerk recherche e.V. (nr) beim Erich-Brost-Institut in Dortmund. Auf der Konferenz tauschten sich Journalistinnen und Journalisten über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>netzwerk recherche fordert Stärkung der Recherchefreiheit und Abschaffung des &#8220;fliegenden Gerichtsstands&#8221;</strong> <em>(Pressemitteilung)</em></p>
<p>Ausbau eines Akteneinsichtsrechts, eine schnellere Bearbeitung von journalistischen Anfragen und die Abschaffung des &#8220;fliegenden Gerichtsstands&#8221; &#8211; mit diesen Forderungen schloss am Sonntag die Presserechts-Konferenz der Journalistenvereinigung netzwerk recherche e.V. (nr) beim Erich-Brost-Institut in Dortmund.</p>
<p>Auf der Konferenz tauschten sich Journalistinnen und Journalisten über die Auskunftspflichten staatlicher und quasi-staatlicher Einrichtungen und über die Bedrohungen der Pressefreiheit durch die Behinderung der journalistischen Arbeit aus.</p>
<p>Dabei wurde deutlich, dass sich viele Behörden nach wie vor verweigern, den rechtlich garantierten Auskunftsansprüchen zu genügen. &#8220;Behörden konzentrieren sich gern auf Informationen, die sie in einem guten Licht erscheinen lassen&#8221;, so nr-Vorstandsmitglied David Schraven. &#8220;Deshalb fordern wir ein Akteneinsichtsrecht für Journalisten, damit die von einer Behörde gegebenen Auskünfte überprüft werden können.&#8221;</p>
<p>Ein Akteneinsichtsrecht gibt es gegenwärtig bereits bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Doch auch hier versuchen Ministerien und Behörden immer wieder, Antworten auf legitime Anfragen von Journalisten in der Tradition des &#8220;Amtsgeheimnisses&#8221; abzulehnen oder hinauszuzögern. Wie Teilnehmer der Konferenz berichteten, engagieren Ministerien oftmals hochbezahlte Anwaltskanzleien, um sich der Anfragen nach IFG oder UIG zu entledigen. &#8220;Offensichtlich soll der oft jahrelange Rechtsstreit die Journalisten zermürben&#8221;, so David Schraven. Deshalb fordere netzwerk recherche, dass Anfragen in der gesetzlich vorgesehenen Zeit bearbeitet werden. Um eine unsachgemäß lange Bearbeitung zu verhindern, müssten Sanktionsmöglichkeiten geschaffen werden.</p>
<p>Die Konferenz begrüßte die Pläne der Bundesregierung, wonach Journalisten in ihrer Arbeit künftig nicht mehr wegen der &#8220;Beihilfe zum Geheimnisverrat&#8221; strafrechtlich verfolgt werden können. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Dr. Max Stadler, hatte die Pläne auf der Konferenz vorgestellt. Er sagte den Teilnehmern der Konferenz zu, auch die weiteren Anliegen der Journalisten zur Änderung des Medienrechts zu prüfen.</p>
<p>Zentral war hier die Forderung nach Abschaffung des &#8220;fliegenden Gerichtsstands&#8221;. Betroffene sollten künftig nur noch die Wahl zwischen zwei Gerichtsständen haben, so David Schraven. Für Unterlassungsansprüche gegen Medien sollte neben dem Gericht, in dessen Bezirk das Medienunternehmen seinen Sitz hat, nur das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen (Wohn-)Sitz hat. Die heutige Praxis des &#8220;fliegenden Gerichtsstands&#8221; führe hingegen zu einem regelrechten &#8220;Gerichte-Hopping&#8221;, so Schraven. &#8220;Waren Anwälte von Betroffenen bei einem Gericht erfolglos, stellen sie ihren Antrag in leicht abgewandelter Form beim nächsten Gericht &#8211; bis sie eine Kammer finden, die die Verfügung erlässt.&#8221;</p>
<p>Außerdem müsse das <a href="http://spiegelkritik.de/2010/07/07/kleines-abmahnlexikon/">Einstweilige-Verfügungs-Verfahren</a> zur Verhinderung von Medienberichten so gestaltet werden, dass das betroffene Medium eine faire Chance erhält, sich gegen den Unterlassungsantrag zur Wehr zu setzen. Dazu gehöre, dass das Gericht bei seiner Entscheidung in jedem Falle den Vortrag beider Parteien berücksichtigt. Einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung müsse daher immer eine mündliche Verhandlung vorgeschaltet sein.</p>
<p>Die Konferenz fand in Kooperation mit dem Erich-Brost-Institut für internationalen Journalismus und dem Westdeutschen Rundfunk sowie mit Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz statt.</p>
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		<title>Freund und Helfer LPG &amp; IFG (1)</title>
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		<pubDate>Sun, 24 Oct 2010 23:54:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Timo Rieg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IFG]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Landespressegesetze (LPG) wie auch die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) auf Bundesebene und in den meisten Ländern*) sind &#8211; theoretisch &#8211; Freund und Helferin der Journalisten. Spiegelkritik verweist in loser Folge auf Höhen und Tiefen der Recherchepraxis mit diesen gesetzlichen Mitteln. taz-Redakteur Sebastian Heiser wollte im Mai 2009 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sehr dezidiert wissen, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><em>Die Landespressegesetze (LPG) wie auch die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) auf Bundesebene und in den meisten Ländern*) sind &#8211; theoretisch &#8211; Freund und Helferin der Journalisten. Spiegelkritik verweist in loser Folge auf Höhen und Tiefen der Recherchepraxis mit diesen gesetzlichen Mitteln. </em></strong></p>
<p>taz-Redakteur Sebastian Heiser wollte im Mai 2009 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sehr dezidiert wissen, was sich hinter einer Ausschreibung zu Stromlieferungen für Liegenschaften in Berlin verbirgt. Es ging ihm vor allem darum, welche Behörden Strom aus regenerativen Quellen einkaufen, welche auf dieses Merkmal verzichten  und um wie viel teurer der Ökostrom ist. </p>
<p>Die Bundesanstalt antwortete binnen fünf Tagen umfangreich, aber nicht vollständig. Auf erneute Nachfrage beharrte die Behörde darauf, dass &#8220;der Inhalt abgegebener Angebote und insbesondere die jeweilige Preisgestaltung dem Gebot der vertraulichen Behandlung&#8221; unterliegen. Als Sebastian Heiser erneut für seinen Informationsanspruch argumentierte, teilte das Amt mit: &#8220;Vertragsinhalte [sind] grundsätzlich als Geschäftsgeheimnis der hiesigen Vertragspartner zu werten. Diese Geschäftsgeheimnisse sind jedenfalls als &#8216;schutzwürdiges privates Interesse&#8217; im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. Landespressegesetz NRW anzusehen.&#8221; </p>
<p>Daraufhin reichte Heiser Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Köln ein und beantragte, ihm die Frage zu beantworten: &#8220;Wie viel Cent pro Kilowattstunde kostet der Strom, den die Beklagte mit einer am 28. Februar 2009 veröffentlichten europaweiten Ausschreibung eingekauft hatte.&#8221; Dieser einfachen Frage folgen fünf Seiten juristische Begründung, die Heiser selbst geschrieben hatte. Die Gegenseite hingegen beauftragt eine große Kanzlei, deren Briefkopf zwei Drittel der Seite füllt, so viele Rechtsanwälte listet sie auf &#8211; was durchaus Eindruck schinden kann.<br />
Doch die Kanzlei geht nicht auf die Klageschrift ein, sondern bittet um einen Monat Fristverlängerung für eine Stellungnahme. Einen Tag vor Ablauf der vom Gericht gewährten neuen Frist beantragt die Kanzlei weitere vier Wochen Aufschub, da weitere Rücksprachen mit Beteiligten notwendig seien. </p>
<p>Kurz vor Ablauf dieser neuen Frist meldet sich die Kanzlei direkt bei Sebastian Heiser &#8211; und liefert die gewünschte Information. Die beteiligten Unternehmen hätten inzwischen zugestimmt, die Klage habe sich damit wohl erübrigt. Allerdings lagen zwischen der ersten Anfrage und der letzten Information nicht nur fünf Monate, sondern auch eine Bundestagswahl am 27. September 2009.<br />
Heiser hätte die Informationen gerne vor der Wahl gehabt. </p>
<p>Mehr zum Fall Heiser: <a href="http://blogs.taz.de/hausblog/files/2009/12/bundesstromklage.pdf">&#8220;die Bundesstromklage&#8221;</a> (pdf)<br />
<em><br />
(Mehr zum Auskunftsrecht für Journalisten im Medienmagazin &#8220;journalist&#8221; November 2010)</em></p>
<p>*)= Informationsfreiheitsgesetze gibt es bisher in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie auf Bundesebene.</p>
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		<title>Pressefreiheit und Polizei</title>
		<link>http://spiegelkritik.de/2010/08/26/pressefreiheit-und-polizei/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 22:41:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Timo Rieg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildjournalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeireporter]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Haller Tagblatt feiert das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim als klaren Sieg für die Pressefreiheit &#8211; doch man sollte das schriftliche Urteil abwarten. Denn die vom Gericht vorgeschlagene Alternative zum Presseverbot ist Pressezensur. Einem Mitarbeiter der Lokalredaktion des Haller Tagblatts war im März 2007 von der Polizei verboten worden, einen SEK-Einsatz in der Innenstadt von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.tagblatt.de/Home/nachrichten/ueberregional/baden-wuerttemberg_artikel,-Haller-Tagblatt-gewinnt-Rechtsstreit-_arid,109634.html">Haller Tagblatt </a>feiert das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim als klaren Sieg für die Pressefreiheit &#8211; doch man sollte das schriftliche Urteil abwarten. Denn die vom Gericht vorgeschlagene Alternative zum Presseverbot ist Pressezensur.</p>
<p>Einem Mitarbeiter der Lokalredaktion des Haller Tagblatts war im März 2007 von der Polizei verboten worden, einen SEK-Einsatz in der Innenstadt von Schwäbisch Hall zu fotografieren  (siehe: <a href="http://journalistenbuero.com/archiv/Presse-und-Polizei_Medienrecht-Timo-Rieg.pdf">Presse und Polizei</a>).</p>
<p>Der VGH Mannheim sah in dem absoluten Fotografiergebot nun einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit &#8211; und zeigt einen seiner Ansicht nach maßvolleren Weg auf, der uns staunen lässt. In einer <a href="http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1258356/index.html?ROOT=1153033">Pressemitteilung des Gerichts</a> heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff &#8211; etwa durch Angehörige der sog. russischen Mafia &#8211; auf die gefertigten Bildauf-nahmen aufgedeckt wird und dadurch Leben und Gesundheit der SEK-Beamten und ihrer Familienangehörigen sowie die Einsatzfähigkeit des SEK bedroht sein können, kann im Regelfall &#8211; ohne dass es eines Fotografierverbots bedarf &#8211; dadurch wirksam begegnet werden, dass der Pressevertreter um die vorübergehende Herausgabe des Speichermediums bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen durch Presseunternehmen und Polizei aufgefordert wird. Eine solche Vorgehensweise wäre auch hier möglich gewesen. Zeigt sich der Pressevertreter insoweit nicht kooperationsbereit und verweigert die Herausgabe, kommt eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall gegenüber einem Fotografierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht. Die Polizei wäre im Falle einer Beschlagnahme verpflichtet, zeitnah in Kooperation mit dem Presseunternehmen über die Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung und ggf. Löschung der gefertigten Aufnahmen zu entscheiden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Beschlagnahme von journalistischem Fotomaterial aus Sorge um eine Verletzung des &#8220;Rechts am eigenen Bild&#8221; ist nicht etwa die Ultima Ratio, sondern selbst nach Auffassung von juristischen Polizeiausbildern grundsätzlich unzulässig.  Warum?</p>
<p>1. Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nur auf Veröffentlichungen, nicht auf die Entstehung eines Fotos. Andernfalls wäre das Fotografieren im öffentlichen Raum praktisch gar nicht mehr möglich.</p>
<p>2. Aus dem, was Journalisten fotografieren, lässt sich weder vom Presselaien (Polizei) noch von einem versierten Kollegen prognostizieren, was später wie veröffentlicht wird. Zunächst sind Fotos schlicht Recherchematerial. Und das unterliegt dem Schutz der Pressefreiheit.</p>
<p>3. Die Polizei trifft damit eine Entscheidung, die nur den Gerichten zusteht &#8211; nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts.</p>
<p>4. Die Veröffentlichung von Fotos kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Aber selbst wenn dem so ist, kann sie bei der gerichtlichen Abwägung der konkurrierenden Grundrechte hinter der Pressefreiheit zurückstehen und muss dann hingenommen werden.</p>
<p>5. Bei der Gefahrenabwehr im Zivilrecht wird die Polizei nur auf Antrag des Betroffenen tätig. Wenn die Presse bei Polizeieinsätzen zugegen ist, ist der Betroffene die Polizei selbst. Der Polizist, der eine Kamera beschlagnahmt, weil er befürchtet, die darin von ihm vorhandenen Bilder könnten in gesetzeswidriger Weise veröffentlicht werden, wird also für sich selbst tätig. Dass Betroffene hierbei halbwegs objektiv bleiben, ist kaum vorstellbar.</p>
<p>Die vom VGH vorgeschlagene Prozedur, nach der die Presse zunächst ungehindert fotografieren darf und danach verpflichtet werden kann, die Bilder von der Polizei sichten und quasi freigeben zu lassen, klingt grotesk. Zwar kommt genau dies in Einzelfällen vor &#8211; es ist aber mitnichten besser als ein absolutes Fotografierverbot. Denn wenn die Polizei selbst entscheidet, welche Bilder von ihren Aktivitäten veröffentlicht werden dürfen, manipuliert sie die Berichterstattung (siehe:<a href="http://spiegelkritik.de/2009/03/27/bilder-nach-art-des-hauses/"> Bilder nach Art des Hauses</a>). Dann kann auch gleich die Polizeipressestelle ihr genehme Selbstinszenierungsfotos herausgeben.<br />
Aber gut, warten wir mal die Urteilsbegründung ab.</p>
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		<title>Kleines Abmahnlexikon</title>
		<link>http://spiegelkritik.de/2010/07/07/kleines-abmahnlexikon/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 00:30:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Timo Rieg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Abmahnung: Freundlicher Hinweis, dass man etwas falsch gemacht habe und dieses künftig zu unterlassen sei. Verbunden ist die Abmahnung meist mit der Aufforderung, eine &#8220;strafbewehrte Unterlassungserklärung&#8221; zu unterschreiben. Kommt die Abmahnung von einem Rechtsanwalt und ist sie berechtigt, kostet sie etwas Geld. Unterlassungserklärung / Verpflichtungserklärung: Versprechen, etwas nicht mehr zu tun oder gerade zu tun. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung:</strong> Freundlicher Hinweis, dass man etwas falsch gemacht habe und dieses künftig zu unterlassen sei. Verbunden ist die Abmahnung meist mit der Aufforderung, eine &#8220;strafbewehrte Unterlassungserklärung&#8221; zu unterschreiben. Kommt die Abmahnung von einem Rechtsanwalt und ist sie berechtigt, kostet sie etwas Geld.  </p>
<p><strong>Unterlassungserklärung / Verpflichtungserklärung:</strong> Versprechen, etwas nicht mehr zu tun oder  gerade zu tun. Typischer Fall: man verpflichtet sich, eine bestimmte Sache nicht mehr zu behaupten oder ein Bild nicht mehr zu veröffentlichen. Die Verpflichtung kann zusätzlich eine Richtigstellung umfassen. Damit das Versprechen auch rechtswirksam wird, muss es auch die Zahlung eine Strafe enthalten für den Fall, dass man sich nicht daran hält. Die Höhe kann direkt benannt werden (&#8220;5.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung&#8221;) oder offen bleiben und dann im Einzelfall festgesetzt werden (&#8220;eine in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte, ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe&#8221;).<br />
<span id="more-977"></span><br />
<strong>Rechtspflicht:</strong> Sie wird häufig von der abgemahnten Seite bestritten. Die Formulierung auf der <em>Unterlassungserklärung </em>lautet dann etwa: &#8220;ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich&#8221;. Soll bedeuten: &#8220;Ich muss zwar nicht unterschreiben, tue es aber dennoch und werde mich auch an die Verpflichtung halten.&#8221; Es ist vor allem ein Versuch, die Kosten der abmahnenden Seite abzuweisen oder zu drücken: denn ohne Rechtspflicht auch keine Zahlpflicht. Kommt es dann hierüber zur Klage, ist das Kostenrisiko weit geringer als bei einer Klage gegen den Grund der Abmahnung, da der Streitwert im ersten Fall nur die ausstehenden Anwaltskosten sind (z.B.600 Euro). Der Streitwert einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (siehe: APR) kann hingegen etliche zehntausend Euro betragen.  </p>
<p><strong>Ordnungsgeld und Ordnungshaft:</strong> Ist quasi die &#8220;Vertragsstrafe&#8221; für den Fall, dass man gegen Bestimmungen einer Einstweiligen Verfügung verstößt &#8211; allerdings muss man hierfür nichts unterschreiben. Damit der &#8220;vorläufige Rechtsschutz&#8221; auch wirklich schützt, kassiert der Staat Geld, wenn man sich nicht an das hält, was ein Gericht beschlossen hat. Regelmäßig ist auch in Medienberichten dabei von einem Ordnungsgeld &#8220;bis zu 250.000 Euro&#8221; zu lesen. Da dies der gesetzliche Rahmen ist (§ 890 ZPO), steht diese gigantische Summe in jeder EV. Was tatsächlich zu zahlen ist, legt das Gericht fest &#8211; das ja auch erst einen Verstoß feststellen müsste. Wenn das Ordnungsgeld nicht aufzutreiben ist oder damit kein EV-konformes Verhalten zu erzielen ist, drohen bis zu sechs Monate Gefängnisaufenthalt. </p>
<p><strong>APR &#8211; das Allgemeine Persönlichkeitsrecht:</strong>  Es ist wunderbar interpretationsfähig und daher Dreh- und Angelpunkt vieler Abmahnungen. Es wird konstruiert aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (&#8220;Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.&#8221;) und aus Art. 1 Abs. 1 GG (&#8220;Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.&#8221;). Das APR kann verletzt sein, wenn Medien überhaupt über jemanden berichten oder wenn sie bestimmte Details berichten (Fall Kachelmann), wenn sie falsch berichten (unwahre Tatsachenbehauptung) oder unvollständig. Dabei sind die Taten meist nicht strafbar (anders etwa bei der Beleidigung, der üblen Nachrede, bei bestimmten Urheberrechtsverletzungen oder der &#8220;Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen&#8221;, die jeweils als Straftaten unabhängig von zivilrechtlichen Forderungen verfolgt werden können). Bei strafbaren Handlungen versuchen die davon Betroffenen nach Möglichkeit, zunächst die unzulässige Handlung in einem Strafprozess feststellen zu lassen, um anschließend zivilrechtlich Schadensersatz zu fordern.<br />
Auch Firmen und Körperschaften wie Städte haben derzeit nach Ansicht vieler Gerichte ein Persönlichkeitsrecht, das etwa durch satirische Lobreden oder verfremdete Bilder verletzbar ist.</p>
<p><strong>Schadensersatz:</strong> Wer &#8220;vorsätzlich oder fahrlässig&#8221; einen Schaden verursacht, muss für diesen aufkommen (so sinngemäß § 823 BGB).  &#8220;Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.&#8221; (§ 276 BGB) Der Schaden kann finanziell sehr groß sein, wenn etwa jemand aufgrund einer Verdachtsberichterstattung (&#8220;Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen gegen XY wegen des Verdachts auf Kindesmissbrauch aufgenommen&#8221;) seinen Job verliert oder sich nicht mehr auf die Straße traut (Schmerzensgeld). Die Pflicht zum Schadensersatz schließt auch die Kostenübernahme für den gegnerischen Anwalt ein. </p>
<p><strong>Geschäftsführung ohne Auftrag:</strong>  Der Abmahnung durch einen Anwalt ist regelmäßig direkt die Kostennote (vulgo: Rechnung) für diese Dienstleistung beigefügt. Dabei hatte man doch gar nichts bestellt. Der Gedanke dahinter: Der Anwalt wird zwar von seinem Mandanten beauftragt, doch die Abmahnung soll dem Abgemahnten nutzen, ihn nämlich auf eine Rechtsverletzung aufmerksam machen. Dadurch wird der Anwalt für den Abgemahnten tätig, selbstverständlich ohne von diesem beauftragt worden zu sein. § 677 BGB poetisiert dazu: &#8220;Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.&#8221; Einfacher Fall: Verkehrsunfall. Sanitäter und Ärzte werden ggf. tätig, ohne vom Patienten dazu beauftragt zu sein. Der gegnerische Anwalt &#8211;  dein Arzt und Helfer.<br />
Aus diesem Grunde kostet auch die Übernachtung in der Ausnüchterungszelle der Polizei knapp 200 Euro: um den Betrunkenen vor einer Selbst- und Fremdgefährdung zu schützen, wird er eingesperrt. Da dies nur zu seinem Besten ist, muss er dafür auch bezahlen. Auch die Rettungssanitäter an einem Unfallort arbeiten auf Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag. Laut § 677 BGB ist dabei &#8220;der wirkliche oder mutmaßliche Wille&#8221; dessen zu berücksichtigen, für den man ohne Auftrag die Geschäftsführung übernimmt. </p>
<p><strong>Bevollmächtigung:</strong> Die erste Post vom fremden Rechtsanwalt beginnt oft mit der Formel &#8220;ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird (anwaltlich) versichert&#8221;. Das Spiel, sich damit nicht zufrieden zu geben und zunächst eine schriftliche Vollmacht zu verlangen, bevor man auf das Schreiben zu reagieren bereit ist, geht bei vielen Gerichten in die Hose. Herrschende Meinung ist: die Zusicherung des Anwalts genügt. Alles andere ist Spiel auf Zeit und rechtfertigt damit den Gang vors Gericht. </p>
<p><strong>Einstweilige Verfügung (EV):</strong> Sie ist ein Gerichtsbeschluss, der dem vorläufigen Rechtsschutz dienen soll. Weil normale Gerichtsverfahren (Hauptsacheverfahren) lange dauern können, soll damit eine sonst womöglich anhaltende Rechtsverletzung unterbunden werden (Rechtsfrieden). Das Gericht prüft dabei nur, ob die Forderungen des Antragstellers plausibel sind. Eine mündliche Verhandlung oder eine schriftliche Befragung der anderen Seite gibt es dabei wegen der Eilbedürftigkeit häufig nicht, allerdings ist eine ggf. hinterlegte <em>Schutzschrift </em>zu berücksichtigen. Von einer EV erfährt der Betroffene daher meist erst, wenn ihm diese durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Ab diesem Moment ist sie wirksam, Verstöße können Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach sich ziehen. Allerdings kann der Betroffene Beschwerde einlegen, also eine Überprüfung fordern. Der EV kann sich ein Hauptsacheverfahren anschließen, wenn man es nicht auf sich beruhen lassen will (was gerade in der tagesaktuellen Berichterstattung oft der Fall ist: das Thema ist durch, an einer mit Kostenrisiken bestehenden endgültigen Klärung besteht kein Interesse mehr). War die EV allerdings ungerechtfertigt, kann der Betroffene auf Schadensersatz klagen. Beispiel: Per EV wird die weitere Verbreitung einer Monatszeitschrift in der bestehenden Form verfügt. Stellt sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass es für diese Maßnahme doch keine ausreichenden Gründe gab, muss der EV-Antragsteller für die Vertriebseinbußen aufkommen. </p>
<p><strong>Einstweilige Anordnung:</strong> Das Äquivalent zur EV in Verfahren beim Verwaltungsgericht (VG). Das ist beispielsweise zu bemühen, wenn ein Journalist Auskunft von einer Behörde haben möchte (Presserecht, Informationsfreiheitsgesetz), diese aber nicht bekommt. </p>
<p><strong>Schutzschrift:</strong> Eine nicht-öffentliche Verdachtsberichterstattung in eigener Sache. Wer befürchtet, wegen einer Recherche oder anstehenden Veröffentlichung per Einstweiliger Verfügung behelligt zu werden, kann seine Sicht der Dinge prophylaktisch vortragen. Dummerweise ist in Deutschland für Klagen gegen Presseveröffentlichungen potentiell jedes Landgericht zuständig &#8211; denn es geht um den Ort des Begehens, und eine Rechtsverletzung durch eine Publikation kann überall entstehen, wo diese Publikation angeboten wird. Zwar gibt es einige bevorzugte Gerichte für solche Klagen (vor allem Hamburg und Berlin), &#8211; doch darauf ist nicht nur kein Verlass, ein Kläger kann, so er erfolglos war, es einfach nochmal bei einem anderen Gericht versuchen. Und da nur nach Aktenlage geprüft wird, können im Antrag auf eine Einstweilige Verfügung immer auch Punkte stecken, die man als Journalist vorab nicht bedacht und daher auch nicht diskutiert hat. </p>
<p><strong>Rechtssprechung:</strong>  Gibt es in Deutschland nicht, zulässig ist nur die Variante ohne Fugen-&#8221;s&#8221;: Rechtsprechung. Erlaubt ist das Fugen-&#8221;s&#8221; bei der Rechtssetzung, obligatorisch ist es im Rechtsstaat.  </p>
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		<title>Petition für kostenlose Abmahnstufe</title>
		<link>http://spiegelkritik.de/2009/11/26/petition-fur-kostenlose-abmahnstufe/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 18:56:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Bundestag steht eine Petition für eine kostenlose Vorstufe bei einer Abmahnung zur Unterzeichnung. Der Text ist sehr kurz (und daher noch nicht ausgereift). Die Beschränkung auf &#8220;Abmahnungen im Internet&#8221; etwa ist nicht nachzuvollziehen. Aber von der Richtung her ist die Sache unterstützenswert. (Der Petent twittert übrigens bisher fast ohne Followers, wen das Anliegen also [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Beim Bundestag steht eine <a href="https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8308">Petition für eine kostenlose Vorstufe bei einer Abmahnung</a> zur Unterzeichnung. Der Text ist sehr kurz (und daher noch nicht ausgereift). Die Beschränkung auf &#8220;Abmahnungen im Internet&#8221; etwa ist nicht nachzuvollziehen. Aber von der Richtung her ist die Sache unterstützenswert. (Der Petent <a href="http://twitter.com/Barry_Manylow">twittert</a> übrigens bisher fast ohne Followers, wen das Anliegen also stärker interessiert &#8230;)</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Presseverbot bei SEK-Einsatz geht zum VGH Mannheim</title>
		<link>http://spiegelkritik.de/2009/10/27/presseverbot-bei-sek-einsatz-geht-zum-vgh-mannheim/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 17:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://spiegelkritik.de/?p=813</guid>
		<description><![CDATA[(Zurück aus den Betriebsferien beginnen wir mit einer kleinen Pressemitteilung des Zeitungsverlag Schwäbisch Hall, dessen Fall uns schon von Anfang an interessiert: ) &#8220;Der Rechtsstreit des Verlags des Haller Tagblatts mit dem Land Baden-Württemberg, in dem es um das Recht auf freie Berichterstattung bei Polizeieinsätzen geht, kommt vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Hintergrund ist ein Fotografierverbot, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>(Zurück aus den Betriebsferien beginnen wir mit einer kleinen Pressemitteilung des Zeitungsverlag Schwäbisch Hall, dessen Fall uns schon von Anfang an interessiert: )</em></p>
<p>&#8220;Der Rechtsstreit des Verlags des <a href="http://www.hallertagblatt.de/region/hallertagblatt/">Haller Tagblatts</a> mit dem Land Baden-Württemberg, in dem es um das <a href="http://spiegelkritik.de/?p=666">Recht auf freie Berichterstattung bei Polizeieinsätzen</a> geht, kommt vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Hintergrund ist ein Fotografierverbot, das der Einsatzleiter eines Sondereinsatzkommandos der Bereitschaftspolizei gegen zwei Mitarbeiter des Haller Tagblatts ausgesprochen hatte. Der Verlag sieht darin eine Behinderung der freien Berichterstattung; er verklagte das Land beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das am 18. Dezember 2008 die Klage abgewiesen und Berufung nicht zugelassen hatte.</p>
<p>Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als übergeordnete Instanz auf Antrag des Verlags die Berufung und damit die vollumfängliche Überprüfung des Urteils zugelassen. In dem Beschluss des ersten Senats, dem der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs angehört, heißt es, die Berufung sei „wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen“. Dies sei bereits dann der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens, um dessen Zulassung es gehe, offen sei. Der Termin für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof steht noch nicht fest.&#8221;</p>
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