Archiv für die Kategorie ‘Medienrecht’

Pressefreiheit und Polizei

Donnerstag, 26. August 2010

Das Haller Tagblatt feiert das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim als klaren Sieg für die Pressefreiheit – doch man sollte das schriftliche Urteil abwarten. Denn die vom Gericht vorgeschlagene Alternative zum Presseverbot ist Pressezensur.

Einem Mitarbeiter der Lokalredaktion des Haller Tagblatts war im März 2007 von der Polizei verboten worden, einen SEK-Einsatz in der Innenstadt von Schwäbisch Hall zu fotografieren  (siehe: Presse und Polizei).

Der VGH Mannheim sah in dem absoluten Fotografiergebot nun einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit – und zeigt einen seiner Ansicht nach maßvolleren Weg auf, der uns staunen lässt. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

“Der Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff – etwa durch Angehörige der sog. russischen Mafia – auf die gefertigten Bildauf-nahmen aufgedeckt wird und dadurch Leben und Gesundheit der SEK-Beamten und ihrer Familienangehörigen sowie die Einsatzfähigkeit des SEK bedroht sein können, kann im Regelfall – ohne dass es eines Fotografierverbots bedarf – dadurch wirksam begegnet werden, dass der Pressevertreter um die vorübergehende Herausgabe des Speichermediums bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen durch Presseunternehmen und Polizei aufgefordert wird. Eine solche Vorgehensweise wäre auch hier möglich gewesen. Zeigt sich der Pressevertreter insoweit nicht kooperationsbereit und verweigert die Herausgabe, kommt eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall gegenüber einem Fotografierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht. Die Polizei wäre im Falle einer Beschlagnahme verpflichtet, zeitnah in Kooperation mit dem Presseunternehmen über die Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung und ggf. Löschung der gefertigten Aufnahmen zu entscheiden.”

Die Beschlagnahme von journalistischem Fotomaterial aus Sorge um eine Verletzung des “Rechts am eigenen Bild” ist nicht etwa die Ultima Ratio, sondern selbst nach Auffassung von juristischen Polizeiausbildern grundsätzlich unzulässig.  Warum?

1. Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nur auf Veröffentlichungen, nicht auf die Entstehung eines Fotos. Andernfalls wäre das Fotografieren im öffentlichen Raum praktisch gar nicht mehr möglich.

2. Aus dem, was Journalisten fotografieren, lässt sich weder vom Presselaien (Polizei) noch von einem versierten Kollegen prognostizieren, was später wie veröffentlicht wird. Zunächst sind Fotos schlicht Recherchematerial. Und das unterliegt dem Schutz der Pressefreiheit.

3. Die Polizei trifft damit eine Entscheidung, die nur den Gerichten zusteht – nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts.

4. Die Veröffentlichung von Fotos kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Aber selbst wenn dem so ist, kann sie bei der gerichtlichen Abwägung der konkurrierenden Grundrechte hinter der Pressefreiheit zurückstehen und muss dann hingenommen werden.

5. Bei der Gefahrenabwehr im Zivilrecht wird die Polizei nur auf Antrag des Betroffenen tätig. Wenn die Presse bei Polizeieinsätzen zugegen ist, ist der Betroffene die Polizei selbst. Der Polizist, der eine Kamera beschlagnahmt, weil er befürchtet, die darin von ihm vorhandenen Bilder könnten in gesetzeswidriger Weise veröffentlicht werden, wird also für sich selbst tätig. Dass Betroffene hierbei halbwegs objektiv bleiben, ist kaum vorstellbar.

Die vom VGH vorgeschlagene Prozedur, nach der die Presse zunächst ungehindert fotografieren darf und danach verpflichtet werden kann, die Bilder von der Polizei sichten und quasi freigeben zu lassen, klingt grotesk. Zwar kommt genau dies in Einzelfällen vor – es ist aber mitnichten besser als ein absolutes Fotografierverbot. Denn wenn die Polizei selbst entscheidet, welche Bilder von ihren Aktivitäten veröffentlicht werden dürfen, manipuliert sie die Berichterstattung (siehe: Bilder nach Art des Hauses). Dann kann auch gleich die Polizeipressestelle ihr genehme Selbstinszenierungsfotos herausgeben.
Aber gut, warten wir mal die Urteilsbegründung ab.

Kleines Abmahnlexikon

Mittwoch, 07. Juli 2010

Abmahnung: Freundlicher Hinweis, dass man etwas falsch gemacht habe und dieses künftig zu unterlassen sei. Verbunden ist die Abmahnung meist mit der Aufforderung, eine “strafbewehrte Unterlassungserklärung” zu unterschreiben. Kommt die Abmahnung von einem Rechtsanwalt und ist sie berechtigt, kostet sie etwas Geld.

Unterlassungserklärung / Verpflichtungserklärung: Versprechen, etwas nicht mehr zu tun oder gerade zu tun. Typischer Fall: man verpflichtet sich, eine bestimmte Sache nicht mehr zu behaupten oder ein Bild nicht mehr zu veröffentlichen. Die Verpflichtung kann zusätzlich eine Richtigstellung umfassen. Damit das Versprechen auch rechtswirksam wird, muss es auch die Zahlung eine Strafe enthalten für den Fall, dass man sich nicht daran hält. Die Höhe kann direkt benannt werden (“5.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung”) oder offen bleiben und dann im Einzelfall festgesetzt werden (“eine in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte, ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe”).
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Petition für kostenlose Abmahnstufe

Donnerstag, 26. November 2009

Beim Bundestag steht eine Petition für eine kostenlose Vorstufe bei einer Abmahnung zur Unterzeichnung. Der Text ist sehr kurz (und daher noch nicht ausgereift). Die Beschränkung auf “Abmahnungen im Internet” etwa ist nicht nachzuvollziehen. Aber von der Richtung her ist die Sache unterstützenswert. (Der Petent twittert übrigens bisher fast ohne Followers, wen das Anliegen also stärker interessiert …)

Presseverbot bei SEK-Einsatz geht zum VGH Mannheim

Dienstag, 27. Oktober 2009

(Zurück aus den Betriebsferien beginnen wir mit einer kleinen Pressemitteilung des Zeitungsverlag Schwäbisch Hall, dessen Fall uns schon von Anfang an interessiert: )

“Der Rechtsstreit des Verlags des Haller Tagblatts mit dem Land Baden-Württemberg, in dem es um das Recht auf freie Berichterstattung bei Polizeieinsätzen geht, kommt vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Hintergrund ist ein Fotografierverbot, das der Einsatzleiter eines Sondereinsatzkommandos der Bereitschaftspolizei gegen zwei Mitarbeiter des Haller Tagblatts ausgesprochen hatte. Der Verlag sieht darin eine Behinderung der freien Berichterstattung; er verklagte das Land beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das am 18. Dezember 2008 die Klage abgewiesen und Berufung nicht zugelassen hatte.

Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als übergeordnete Instanz auf Antrag des Verlags die Berufung und damit die vollumfängliche Überprüfung des Urteils zugelassen. In dem Beschluss des ersten Senats, dem der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs angehört, heißt es, die Berufung sei „wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen“. Dies sei bereits dann der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens, um dessen Zulassung es gehe, offen sei. Der Termin für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof steht noch nicht fest.”


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