“Mein Kampf” keine verbotene Lektüre

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Zeit-Online schreibt:

Wer die Ideologie des “Dritten Reichs” studieren und verbreiten möchte, kann beispielsweise Goebbels Tagebücher ganz selbstverständlich im Buchhandel erwerben. Und selbst Hitlers verbotenes Werk “Mein Kampf” ist im Internet problemlos auffindbar.

Es ist keine Lappalie, weil es zu dem sinnentstellenden Nachgeplapper der Medien gehört: Nein, Hitlers Buch “Mein Kampf” ist nicht verboten (ebensowenig wie eine der drei Strophen Hoffmann von Fallerslebens “Lied der Deutschen”). Alles, was dazu gestritten wird, bezieht sich nur auf die Nutzungsrechte (also Vervielfältigung, Bühnenaufführung etc.) – und die reklamiert Bayern für sich.
(Und man muss sich auch nicht für einen investigativen Internet-Nutzer halten, um “Mein Kampf” zu finden – der Gang in eine Bibliothek kann auch schon zum Erfolg führen.)

2 Gedanken zu „“Mein Kampf” keine verbotene Lektüre

  1. Michael Schöfer

    Das Urheberrecht für “Mein Kampf” läuft 2015 (70 Jahre nach dem Tod des Verfassers) aus. Außerdem verstößt das Buch wahrscheinlich gegen § 86 StGB:

    (1) Wer Propagandamittel

    1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

    2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

    3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

    4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
    im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

    Die Absätze 3 und 4 sind im vorliegenden Zusammenhang uninteressant.

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