Paragraphentrip

In dem Artikel „Trip aus dem Kräutergarten“ (Spiegel 2/2007) heißt es über die „Naturdroge“ Salvia divinorum (Zaubersalbei): „(.) Salvia scheint einen entscheidenden Vorteil zu haben: Der Konsum dieser Naturdroge ist legal – noch zumindest.“ Tatsächlich handelt es sich nur um einen scheinbaren Vorteil, da auch der Konsum anderer Drogen wie Ecstasy oder Cannabis nicht verboten ist. Im einschlägigen Paragraphen des Betäubungsmittelgesetzes heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“ (BtMG, §29).

2 Gedanken zu „Paragraphentrip

  1. ichbinDAU

    Und was Betäubungsmittel in Sinne des Gesetzes sind (§1 BTMG: (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.), wird im Anhang des Betäubungsmittelgesetzes erklärt, und dort taucht weder Salvia divinorum noch einer seiner Wirkstoffe auf. (http://bundesrecht.juris.de/btmg_1981/index.html) Dementsprechend fällt Salvia divinorum juristisch auch nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern unterliegt höchstens, wie im Artikel auch richtig geschrieben, dem Arzneimittelgesetz (vgl.: § 2 AMG (Arzneimittelbegriff)). Aber das ist ja Korinthe…

  2. Superdrogendau

    Wenn Salvia unter das Arzneimittelgesetz fällt, so kann/muss man auch Alkohol als Arzneimittel deklarieren und das ebenso verbieten. Zumal im Vergleich Alkohol schlimmer zu sein scheint, da das Suchtpotential höher ist, aber da kassiert der Staat die Gelder kräftig sodaß man Alk mit Sicherheit nicht verbieten möchte.

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